Ruder- & Bootsordnung
der Ruder-Riege
Ruder-
und Bootsordnung
§ 1 Allgemeines
1 Die Ruderordnung
ist eine ergänzende Bestimmung zur Satzung des Turnverein
Waidmannslust e.V. Sie
regelt den Ruderbetrieb der Mitglieder unter Berücksichtigung
der geltenden Binnenschifffahrtsstraßenordnung(BinSchStrO)
und ist für alle hier rudernden Mitglieder
verbindlich. Die Sicherheitsrichlinie des DRV ist Bestandteil dieser
Ruderordnung. Deren Einhaltung wird von der Riegenleitung
überprüft.
2 Jedes Mitglied ist verpflichtet,
sich
auf dem Wasser sportlich fair und
an
Land so zu verhalten, dass dem Ansehen der Ruderriege in keiner
Hinsicht
Schaden zugefügt wird. Das Rauchen
ist im Bootshaus, in der Bootshalle und während des
Sportbetriebes untersagt.
3 Verantwortlich für den
gesamten Ruderbetrieb sind die Ruderwarte. Ihren Weisungen ist Folge
zu leisten. Sie sind für die Einteilung von Mannschaften, die
Zuordnung und
Genehmigung zur selbstständigen Bootsnutzung sowie deren
Reservierung
zuständig.
4 Die Ausbildungim
Rudern und Steuern, die Unterweisung in die damit
zusammenhängenden Fragen der persönlichen Sicherheit sowie in
die geltenden
Bestimmungen der
BinSchStrO erfolgt durch die Ruderwarte, die vom DRV lizenzierten
Trainer oder durch von der
Riegenleitung
beauftragte Mitglieder.
5 Jedem Anfänger
wird eine vierwöchige Ausbildungszeit (Probetraining)
gewährt, in der er durch den LSB Berlin unfall- und
haftpflichtversichert ist.
§ 2 Bootsnutzung
1 Die Benutzung
der Vereinsboote ist den
ausübenden
Mitgliedern gestattet, vorausgesetzt, sie können ausreichende Schwimmfähigkeit nachweisen und
verfügen über
ausreichende rudersportliche Kenntnisse. Es ist verboten, die durch
Boots- bzw.
Ruderwarte gesperrten Boote zu benutzen.
2 Die Rennboote
stehen ausschließlich dem Trainings- und Rennbetrieb zur
Verfügung. Über ihre
Vergabe entscheiden die Trainer. Sollen Rennboote im allgemeinen
Ruderbetrieb
eingesetzt werden, bedarf es einer Absprache zwischen den Trainern und
den
Ruderwarten. Die in den Booten vorhandenen Sicherheitseinrichtungen
(z.B.
Fersenbänder) sind ordnungsgemäß anzuwenden.
3 Gäste
können mit Zustimmung der Ruderwarte an einer Fahrt
teilnehmen. Der Obmann muss jedoch
ein aktives Mitglied der
Ruderriege sein.
4 Bei stürmischem
Wetter, Gewitter, Eisgang oder starkem
Nebel (unsichtigem Wetter) ist die Ausfahrt mit Vereins- und
Privatbooten
untersagt.
§ 3 Obmann / Steuermann
1 Ein Obmann
(Schiffsführer im Sinne der BinSchStrO) muss vor jeder
Ruderfahrt von der
Mannschaft ernannt werden. Er muss vor
Fahrtantritt im elektronischen Fahrtenbuch eingetragen sein (in
Ausnahmefällen
im handschriftlichen Fahrtenbuch). Auf Wanderfahrten sind für
jeden Tag Obleute
vom Fahrtenleiter zu bestimmen.
2 Obmann
kann grundsätzlich nur sein, wer über die
Grundkenntnisse des Ruderns und
Steuerns verfügt und an einer Obleuteschulung teilgenommen hat
oder über eine
langjährige Praxis im Rudern und über hinreichende
Kenntnisse auf den zu
befahrenden Gewässern verfügt.
3 Der Obmann
ist verantwortlich für die Mannschaft und das Boot. Er
entscheidet insbesondere
in Gefahrensituationen, ob die Fahrt abgebrochen wird oder mit welchen
Veränderungen oder Vorsichtsmaßnahmen sie zu Ende
geführt wird. Seinen Anweisungen ist
ohne jeden
Widerspruch Folge zu leisten. Der Obmann hat dabei Bedenken
oder Ängste der
Mannschaft zu berücksichtigen.
4 Der Obmann
teilt die Mannschaft und den Steuermann(Rudergänger
im Sinne der BinSchStrO) ein. Steuermann kann nur
sein, wer das
Boot vorausschauend steuern kann, mit den Grundregeln sicheren
Verhaltens auf dem Wasser sowie mit Grundkenntnissen der BinSchStrO
vertraut
ist und möglichst das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die
Ablegung einer Prüfung
ist für den Steuermann nicht erforderlich. Ärztlich
verordnete Sehhilfen müssen
auf dem Steuerplatz getragen werden.
5 Den Jugendlichen
ist die Benutzung der Boote grundsätzlich nur unter Aufsicht
der Betreuer oder
Trainer erlaubt. Die Betreuer oder
Trainer übernehmen die Aufgaben eines Obmanns.
6 Der Obmann
und der Steuermann dürfen
nicht unter
Alkohol oder berauschenden
Mitteln stehen, entsprechend den geltenden Regeln im
Straßenverkehr!
§ 4 Ruderfahrt
1 Jede
Fahrt, auch die der Privatboote, ist vor
Fahrtantritt in das elektronische Fahrtenbuch mit Ziel und
Abfahrtszeit
einzutragen. Nach der Rückkehr ist der Eintrag zu
vervollständigen. Verantwortlich
für den vollständigen (und
falls handschriftlichem, dann leserlichem) Eintrag ist der Obmann.
2 Vor
jeder Fahrt ist die Mannschaft dazu verpflichtet, das Boot
und das
erforderliche Zubehör auf Vollzähligkeit sowie auf
etwaige Schäden zu prüfen.
3 Bei aufkommendem Starkwind
oder Gewitter
ist die Fahrt nicht anzutreten bzw. sofort zu unterbrechen und das
Wasser
schnellstmöglich zu verlassen. (siehe §2, Abs. 4)
4 Die gesamte
Mannschaft ist für die sachgemäße
Behandlung des Bootes sowie seines Zubehörs
verantwortlich. An fremden
Anlegeplätzen ist das Boot zu
beaufsichtigen oder an Land sachgemäß zu lagern. Dem
Diebstahl von
Bootsmaterial ist durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen.
5 Kann oder darf eine Fahrt nicht fortgesetzt werden, so ist die
Mannschaft dazu verpflichtet, das Boot sachgemäß zu
lagern und die
Riegenleitung umgehend telefonisch zu informieren.
6 Bei einer Havarie
auf dem Wasser ist bis zum Eintreffen von Hilfe grundsätzlich
am Boot zu bleiben.
Schwächeren oder erschöpften
Kameraden ist Hilfe zu leisten. Als Ausnahme
gilt bei Unfällen in der
Nähe von
Schleusen und Wehren, dass sich die Mannschaft gemeinsam vom
Boot entfernt
und in Sicherheit bringt. In der
Nähe
von Ufern hat die Mannschaft das Boot schwimmend an Land zu
bringen.
7 Nachtfahrten
(ab Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) dürfen nur
mit Steuermann erfolgen und bedürfen der Genehmigung
der
Ruderwarte. Eine der BinSchStrO entsprechende Beleuchtung
ist mitzuführen und gesetzmäßig
einzusetzen. Alleinfahrten bei
Nacht sind zu unterlassen.
8 Mehrtägige
Fahrten sind frühzeitig mit den Ruderwarten
abzustimmen.
9 Entgegenkommende Ruderboote sind
freundlich zu grüßen.
10 Das Rudern im alkoholisierten
Zustand
und das Trinken von Alkohol sowie
das Rauchen im Boot sind verboten.
(siehe auch §1, Abs.2 und §3, Abs.6)
11 Nach Beendigung
der Fahrt ist das Boot zu säubern
und ordnungsgemäß zu
lagern.
12 In den Wintermonaten
(Nov - März) sollten im Einer und im Zweier ohne
Steuermann Rettungswesten getragen werden (für Jugendliche
gilt: Pflicht),
sofern die Ruderer nicht begleitet und/oder betreut werden.
Alleinfahrten sollten unterbleiben.
Allgemein wird das Tragen von
Rettungswesten auch in allen anderen Booten empfohlen.
§ 5 Bootsschäden,
Unfälle
1 Beanstandungen
sowie Schäden am
Bootsmaterial, die
sich während der Fahrt ergeben, sind im elektronischen
Fahrtenbuch einzutragen
und dem Bootswart unverzüglich zu melden.
2 Bei großen
Schäden und bei Unfällen
ist die
Riegenleitung schriftlich und unverzüglich über den
Schadens- bzw.
Unfallhergang zu benachrichtigen. Unterlässt die Mannschaft
die Meldung pflichtwidrig
oder ist der Schaden durch ein grob
fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten verursacht worden, so kann die Mannschaft zur
Wiedergutmachung
des eingetretenen Schadens in voller Höhe oder anteilig
herangezogen werden.
Die Mannschaft haftet dabei als Gesamtschuldner.
§ 6 Reservierung von Booten
1 Bootsreservierungen
können nur für besondere Fahrten, insbesondere
für Wander- und Sternfahrten,
erfolgen. Die Reservierungen müssen bei den Ruderwarten
beantragt und von
diesen genehmigt werden.
2 Bei Reservierungen von Booten,
die in
der Woche im allgemeinen Ruder- bzw. Ausbildungsbetrieb genutzt werden,
ist
eine rechtzeitige Absprache mit den
an diesen Tagen verantwortlichen Ruderwarten, Übungsleitern
oder Betreuern
nötig.
§ 7 Wanderfahrt,
Fahrtenleiter
1 Für jede Wanderfahrt
ist ein Fahrtenleiter
zu benennen.
2 Der Fahrtenleiter trägt
die
Verantwortung für die ordnungsgemäße
Durchführung der Wanderfahrt. Er muss die
Obleute auf die Besonderheiten und Gefahren der zu befahrenden
Gewässer hinweisen.
3 Fahrtenleiter
kann nur derjenige sein, der sich der besonderen Verantwortung und der
Pflichten eines Fahrtenleiters bewusst ist. Er muss bereits selber an
Wanderfahrten teilgenommen haben und über die notwendigen
Kenntnisse eines
Bootsführers für fremde Gewässer
verfügen.
Der Riegenleitung ist es
für jede Wanderfahrt
vorbehalten, die Nutzung der Boote zu untersagen, wenn zu
befürchten ist, dass
dem Fahrtenleiter die erforderlichen Qualifikationen fehlen.
4 Unmittelbar
nach einer Wanderfahrt müssen die Boote
gesäubert
und aufgeriggert dem Ruderbetrieb wieder zur
Verfügung stehen.
8 § Ruderkleidung und
Vereinsflagge
1 Die Riegenleitung
wünscht, dass die
Mitgliedschaft auf ein einheitliches Erscheinungsbild achtet. Die
offizielle Ruderkleidung ist bei
offiziellen
Fahrten, wie z.B. Stern- und Wanderfahrten sowie Fahrten vom Steg
anderer
Rudervereine aus zu tragen. Die Boote haben eine Vereinsflagge
im Heck zu führen.
2 Auch bei Trainings- und
Übungsfahrten
ist das Tragen der offiziellen Ruderkleidung wünschenswert, um
in der
Öffentlichkeit ein einheitliches Erscheinungsbild abzugeben.
3 Auf Regatten darf nur in der
offiziellen, von der Riegenleitung bestimmten Ruderkleidung gestartet
werden.
Ausnahmen sind zulässig für den Start in einer
Renngemeinschaft oder falls in
einer Auswahlmannschaft eine andere Ruderbekleidung geboten ist.
§ 9 Motorboote,
Bootsanhänger
1 Die Nutzung des Motorbootes
ist ausschließlich den Trainern und den vom Vorstand
beauftragten Personen, die im Besitz des
„Sportbootführerschein Binnen“ sind,
für die Betreuung des Trainings- und Ausbildungsbetriebs
erlaubt.
2 Ein (privater) Bootsanhänger
steht den Mitgliedern für Bootstransporte im Rahmen
von Regatten und Wanderfahrten zur Verfügung. Die Nutzung ist
mit dem Besitzer
abzusprechen.
3 Bootsanhänger
dürfen nur von Personen gezogen
werden, die über ausreichende
Erfahrung
im Ziehen von Bootsanhängern und über die
entsprechenden Kenntnisse der
straßenverkehrsrechtlichen Regeln verfügen.
4 Schäden
am genutzten Bootsanhänger sind unverzüglich zu
melden. Bei Unfällen ist die Riegenleitung
schriftlich und unverzüglich über den Schadens- bzw.
Unfallhergang zu benachrichtigen.
5 Unterlässt der
Bootsanhängerfahrer diese
Meldung pflichtwidrig oder ist der Schaden durch ein grob
fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten verursacht worden, so kann der
Bootsanhängerfahrer für die Wiedergutmachung
des eingetretenen Schadens in voller Höhe oder anteilig
herangezogen werden.
§ 10
Verstöße gegen die Ruder- und
Bootsordnung
1 Bei Verstößen
gegen die Ruder- und
Bootsordnung kann die Riegenleitung nach vorheriger Anhörung
eine Ermahnung und
im Wiederholungsfalle oder bei schwerwiegender Störung einen
Verweis
aussprechen sowie ein Sportverbot und ggf. ergänzend ein
Hausverbot verhängen.
Beschlossen am: 09. 07. 2008
Ergänzungen am: 25. 07. 2020
Riegenleitung
der Ruderriege TV Waidmannslust e.V.
Ruder- & Bootsordnung als PDF Downloaden