Ruder- & Bootsordnung

                   der Ruder-Riege

Ruder- und Bootsordnung

 

 

§ 1 Allgemeines

 

1  Die Ruderordnung ist eine ergänzende Bestimmung zur Satzung des Turnverein Waidmannslust e.V. Sie regelt den Ruderbetrieb der Mitglieder unter Berücksichtigung der geltenden Binnenschifffahrtsstraßenordnung(BinSchStrO) und ist für alle hier rudernden Mitglieder verbindlich. Die Sicherheitsrichlinie des DRV ist Bestandteil dieser Ruderordnung. Deren Einhaltung wird von der Riegenleitung überprüft.

2  Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich auf dem Wasser sportlich fair und an Land so zu verhalten, dass dem Ansehen der Ruderriege in keiner Hinsicht Schaden zugefügt wird. Das Rauchen ist im Bootshaus, in der Bootshalle und während des Sportbetriebes untersagt.

3  Verantwortlich für den gesamten Ruderbetrieb sind die Ruderwarte. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Sie sind für die Einteilung von Mannschaften, die Zuordnung und Genehmigung zur selbstständigen Bootsnutzung sowie deren Reservierung zuständig.

4    Die Ausbildungim Rudern und Steuern, die Unterweisung in die damit zusammenhängenden Fragen der persönlichen Sicherheit sowie in die geltenden Bestimmungen der BinSchStrO erfolgt durch die Ruderwarte, die vom DRV lizenzierten Trainer oder durch von der Riegenleitung beauftragte Mitglieder.

5 Jedem Anfänger wird eine vierwöchige Ausbildungszeit (Probetraining) gewährt, in der er durch den LSB Berlin unfall- und haftpflichtversichert ist.

 

 

§ 2 Bootsnutzung

 

1 Die Benutzung der Vereinsboote ist den ausübenden Mitgliedern gestattet, vorausgesetzt, sie können ausreichende Schwimmfähigkeit nachweisen und verfügen über ausreichende rudersportliche Kenntnisse. Es ist verboten, die durch Boots- bzw. Ruderwarte gesperrten Boote zu benutzen.

2 Die Rennboote stehen ausschließlich dem Trainings- und Rennbetrieb zur Verfügung. Über ihre Vergabe entscheiden die Trainer. Sollen Rennboote im allgemeinen Ruderbetrieb eingesetzt werden, bedarf es einer Absprache zwischen den Trainern und den Ruderwarten. Die in den Booten vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (z.B. Fersenbänder) sind ordnungsgemäß anzuwenden.

3    Gäste können mit Zustimmung der Ruderwarte an einer Fahrt teilnehmen. Der Obmann muss jedoch ein aktives Mitglied der Ruderriege sein.

4    Bei stürmischem Wetter, Gewitter, Eisgang oder starkem Nebel (unsichtigem Wetter) ist die Ausfahrt mit Vereins- und Privatbooten untersagt.

 

 

§ 3 Obmann / Steuermann

 

1  Ein Obmann (Schiffsführer im Sinne der BinSchStrO) muss vor jeder Ruderfahrt von der Mannschaft ernannt werden. Er muss vor Fahrtantritt im elektronischen Fahrtenbuch eingetragen sein (in Ausnahmefällen im handschriftlichen Fahrtenbuch). Auf Wanderfahrten sind für jeden Tag Obleute vom Fahrtenleiter zu bestimmen.

2    Obmann kann grundsätzlich nur sein, wer über die Grundkenntnisse des Ruderns und Steuerns verfügt und an einer Obleuteschulung teilgenommen hat oder über eine langjährige Praxis im Rudern und über hinreichende Kenntnisse auf den zu befahrenden Gewässern verfügt.

3    Der Obmann ist verantwortlich für die Mannschaft und das Boot. Er entscheidet insbesondere in Gefahrensituationen, ob die Fahrt abgebrochen wird oder mit welchen Veränderungen oder Vorsichtsmaßnahmen sie zu Ende geführt wird. Seinen Anweisungen ist ohne jeden Widerspruch Folge zu leisten. Der Obmann hat dabei Bedenken oder Ängste der Mannschaft zu berücksichtigen.

4  Der Obmann teilt die Mannschaft und den Steuermann(Rudergänger im Sinne der BinSchStrO) ein. Steuermann kann nur sein, wer das Boot vorausschauend steuern kann, mit den Grundregeln sicheren Verhaltens auf dem Wasser sowie mit Grundkenntnissen der BinSchStrO vertraut ist und möglichst das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Ablegung einer Prüfung ist für den Steuermann nicht erforderlich. Ärztlich verordnete Sehhilfen müssen auf dem Steuerplatz getragen werden.

5   Den Jugendlichen ist die Benutzung der Boote grundsätzlich nur unter Aufsicht der Betreuer oder Trainer erlaubt. Die Betreuer oder Trainer übernehmen die Aufgaben eines Obmanns.

6   Der Obmann und der Steuermann dürfen nicht unter Alkohol oder berauschenden Mitteln stehen, entsprechend den geltenden Regeln im Straßenverkehr!

 

 

§ 4 Ruderfahrt

 

1 Jede Fahrt, auch die der Privatboote, ist vor Fahrtantritt in das elektronische Fahrtenbuch mit Ziel und Abfahrtszeit einzutragen. Nach der Rückkehr ist der Eintrag zu vervollständigen. Verantwortlich für den vollständigen (und falls handschriftlichem, dann leserlichem) Eintrag ist der Obmann.

2 Vor jeder Fahrt ist die Mannschaft dazu verpflichtet, das Boot und das erforderliche Zubehör auf Vollzähligkeit sowie auf etwaige Schäden zu prüfen.

3   Bei aufkommendem Starkwind oder Gewitter ist die Fahrt nicht anzutreten bzw. sofort zu unterbrechen und das Wasser schnellstmöglich zu verlassen. (siehe §2, Abs. 4)

4   Die gesamte Mannschaft ist für die sachgemäße Behandlung des Bootes sowie seines Zubehörs verantwortlich. An fremden Anlegeplätzen ist das Boot zu beaufsichtigen oder an Land sachgemäß zu lagern. Dem Diebstahl von Bootsmaterial ist durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen.

5 Kann oder darf eine Fahrt nicht fortgesetzt werden, so ist die Mannschaft dazu verpflichtet, das Boot sachgemäß zu lagern und die Riegenleitung umgehend telefonisch zu informieren.

6  Bei einer Havarie auf dem Wasser ist bis zum Eintreffen von Hilfe grundsätzlich am Boot zu bleiben. Schwächeren oder erschöpften Kameraden ist Hilfe zu leisten. Als Ausnahme gilt bei Unfällen in der Nähe von Schleusen und Wehren, dass sich die Mannschaft gemeinsam vom Boot entfernt und in Sicherheit bringt. In der Nähe von Ufern hat die Mannschaft das Boot schwimmend an Land zu bringen.

7 Nachtfahrten (ab Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) dürfen nur mit Steuermann erfolgen und bedürfen der Genehmigung der Ruderwarte. Eine der BinSchStrO entsprechende Beleuchtung ist mitzuführen und gesetzmäßig einzusetzen. Alleinfahrten bei Nacht sind zu unterlassen.

8  Mehrtägige Fahrten sind frühzeitig mit den Ruderwarten abzustimmen.

9    Entgegenkommende Ruderboote sind freundlich zu grüßen.

10   Das Rudern im alkoholisierten Zustand und das Trinken von Alkohol sowie das Rauchen im Boot sind verboten. (siehe auch §1, Abs.2 und §3, Abs.6)

11   Nach Beendigung der Fahrt ist das Boot zu säubern und ordnungsgemäß zu lagern.

12   In den Wintermonaten (Nov - März) sollten im Einer und im Zweier ohne Steuermann Rettungswesten getragen werden (für Jugendliche gilt: Pflicht), sofern die Ruderer nicht begleitet und/oder betreut werden.

Alleinfahrten sollten unterbleiben. Allgemein wird das Tragen von Rettungswesten auch in allen anderen Booten empfohlen.

 

 

§ 5 Bootsschäden, Unfälle

 

1 Beanstandungen sowie Schäden am Bootsmaterial, die sich während der Fahrt ergeben, sind im elektronischen Fahrtenbuch einzutragen und dem Bootswart unverzüglich zu melden.

2  Bei großen Schäden und bei Unfällen ist die Riegenleitung schriftlich und unverzüglich über den Schadens- bzw. Unfallhergang zu benachrichtigen. Unterlässt die Mannschaft die Meldung pflichtwidrig oder ist der Schaden durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht worden, so kann die Mannschaft zur Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens in voller Höhe oder anteilig herangezogen werden. Die Mannschaft haftet dabei als Gesamtschuldner.

 

 

§ 6 Reservierung von Booten

 

1 Bootsreservierungen können nur für besondere Fahrten, insbesondere für Wander- und Sternfahrten, erfolgen. Die Reservierungen müssen bei den Ruderwarten beantragt und von diesen genehmigt werden.

2 Bei Reservierungen von Booten, die in der Woche im allgemeinen Ruder- bzw. Ausbildungsbetrieb genutzt werden, ist eine rechtzeitige Absprache mit den an diesen Tagen verantwortlichen Ruderwarten, Übungsleitern oder Betreuern nötig.

 

 

§ 7 Wanderfahrt, Fahrtenleiter

 

1  Für jede Wanderfahrt ist ein Fahrtenleiter zu benennen.

2   Der Fahrtenleiter trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderfahrt. Er muss die Obleute auf die Besonderheiten und Gefahren der zu befahrenden Gewässer hinweisen.

3   Fahrtenleiter kann nur derjenige sein, der sich der besonderen Verantwortung und der Pflichten eines Fahrtenleiters bewusst ist. Er muss bereits selber an Wanderfahrten teilgenommen haben und über die notwendigen Kenntnisse eines Bootsführers für fremde Gewässer verfügen.

Der Riegenleitung ist es für jede Wanderfahrt vorbehalten, die Nutzung der Boote zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass dem Fahrtenleiter die erforderlichen Qualifikationen fehlen.

4   Unmittelbar nach einer Wanderfahrt müssen die Boote gesäubert und aufgeriggert dem Ruderbetrieb wieder zur Verfügung stehen.

 

 

8 § Ruderkleidung und Vereinsflagge

 

1   Die Riegenleitung wünscht, dass die Mitgliedschaft auf ein einheitliches Erscheinungsbild achtet. Die offizielle Ruderkleidung ist bei offiziellen Fahrten, wie z.B. Stern- und Wanderfahrten sowie Fahrten vom Steg anderer Rudervereine aus zu tragen. Die Boote haben eine Vereinsflagge im Heck zu führen.

2  Auch bei Trainings- und Übungsfahrten ist das Tragen der offiziellen Ruderkleidung wünschenswert, um in der Öffentlichkeit ein einheitliches Erscheinungsbild abzugeben.

3  Auf Regatten darf nur in der offiziellen, von der Riegenleitung bestimmten Ruderkleidung gestartet werden. Ausnahmen sind zulässig für den Start in einer Renngemeinschaft oder falls in einer Auswahlmannschaft eine andere Ruderbekleidung geboten ist.

 

 

§ 9 Motorboote, Bootsanhänger

 

1  Die Nutzung des Motorbootes ist ausschließlich den Trainern und den vom Vorstand beauftragten Personen, die im Besitz des „Sportbootführerschein Binnen“ sind, für die Betreuung des Trainings- und Ausbildungsbetriebs erlaubt.

2  Ein (privater) Bootsanhänger steht den Mitgliedern für Bootstransporte im Rahmen von Regatten und Wanderfahrten zur Verfügung. Die Nutzung ist mit dem Besitzer abzusprechen.

3  Bootsanhänger dürfen nur von Personen gezogen werden, die über ausreichende Erfahrung im Ziehen von Bootsanhängern und über die entsprechenden Kenntnisse der straßenverkehrsrechtlichen Regeln verfügen.

4 Schäden am genutzten Bootsanhänger sind unverzüglich zu melden. Bei Unfällen ist die Riegenleitung schriftlich und unverzüglich über den Schadens- bzw. Unfallhergang zu benachrichtigen.

5    Unterlässt der Bootsanhängerfahrer diese Meldung pflichtwidrig oder ist der Schaden durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht worden, so kann der Bootsanhängerfahrer für die Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens in voller Höhe oder anteilig herangezogen werden.

 

 

§ 10 Verstöße gegen die Ruder- und Bootsordnung

 

1   Bei Verstößen gegen die Ruder- und Bootsordnung kann die Riegenleitung nach vorheriger Anhörung eine Ermahnung und im Wiederholungsfalle oder bei schwerwiegender Störung einen Verweis aussprechen sowie ein Sportverbot und ggf. ergänzend ein Hausverbot verhängen.

 

 

Beschlossen am:          09. 07. 2008

Ergänzungen am:          25. 07. 2020



Wegen der derzeitigen Corona-Pandemie gilt zunächst die im Bootshaus aushängende Hygiene- und Schutzverordnung im jeweils letztgültigen Stand !!

 

Riegenleitung der Ruderriege TV Waidmannslust e.V.



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